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auf der Webpräsenz Dr. Heiko Granzin, Ihr Rechtsanwalt in HamburgWarum sollten Sie zu mir kommen?
Gemeinsam mit Ihnen möchte ich die adäquaten, rechtlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen schaffen, damit ich Sie erfolgreich beraten und vor Gericht vertreten kann. Auf Grund meiner Spezialisierung habe ich bereits vielfältige Erfahrung im Bereich des Straf- und Verkehrsrechts gesammelt, so daß ich entsprechende Problemstellungen umfassend erfassen kann.
Auf dieser Webpräsenz finden Sie interessante von mir bereitgestellte Fachartikel zu den Rechtsgebieten Strafrecht, Arbeitsrecht und Verkehrsrecht sowie weiterführende Informationen.
Als erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht, hier mit Schwerpunkt auf das Verkehrsstrafrecht sowie das Bußgeldrecht, und Fachanwalt für Strafrecht sowie Arbeitsrecht berate und vertrete ich Sie vor allen Amts- und Landesgerichten in Deutschland.
Im Rechtsgebiet Verkehrsrecht vertrete ich Sie in einem Bußgeldverfahren und helfe Ihnen, ein anstehendes Bußgeld oder die Zahl von Punkten in der Flensburger Verkehrssünderkartei so gering wie möglich zu halten. Weiterhin arbeiten ich darauf hin die Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermeiden. Sollten Sie Ihre Fahrerlaubnis bereits verloren haben, stehe ich Ihnen beratend zur Seite, damit es bei der Wiedererteilung möglichst keine Probleme gibt.
- Bußgeldkatalog 2009
- Die ungehorsamen Strafverfolgungsorgane
- Unverhältnismäßigkeit einer Hausdurchsuchung
Bußgeldkatalog 2009
von RA Dr. Heiko Granzin, Tätigkeitsschwerpunkt Verkehrsrecht,
und RA David James Saylors
Ob Benzinpreise, Plaketten, Knöllchen oder Gebühren: Zum Jahreswechsel wird es für die deutschen Autofahrer wieder einmal teurer. Am 10. Oktober 2008 hat der Bundesrat den neuen Bußgeldkatalog von Bundesverkehrsminister Wolfgang Tiefensee gebilligt. Dieser begrüßte, dass die Länder seinem Bußgeldkatalog zugestimmt hätten. Den - angeblichen - Hintergrund der Verschärfung hatte Verkehrminister Wolfgang Tiefensee (SPD) mit der Bekämpfung von Hauptursachen für Verkehrsunfälle zu erläutern versucht. So ginge es darum, “die Vernünftigen vor den Unvernünftigen zu schützen“. Ziel sei indes nicht, „den Bürgern in die Tasche zu greifen.“ Kritik am Gesetzgebungsvorhaben gibt es allerdings zuhauf. Die Bundestagsfraktion der FDP warf Tiefensee blinden Aktionismus vor; der deutsche Anwaltverein setzt anstatt erhöhter Strafen auf verstärkte Kontrollen im Kampf um mehr Sicherheit im Straßenverkehr und aus den Reihen der Automobilclubs wurde der Vorwurf der „Geldscheffelei“ laut.
Tatsächlich beschränkt sich der neue Bußgeldkatalog vorrangig auf die drastische Erhöhung der Geldbußen für „beliebte“ Verkehrssünden. Die Regelungen hinsichtlich eines zeitweiligen Führerscheinentzuges haben hingegen durchweg keine Änderungen erfahren. Diese – für Betroffene erfreuliche – Entscheidung verwundert jedenfalls vor dem Hintergrund der Gesetzesbegründung, die Hauptunfallursachen durch die abschreckende Wirkung von scharfen Sanktionen zu bekämpfe und dadurch die Zahl der Verkehrstoten zu senken. Nicht nur die Erfahrungen des Rechtsanwaltes für Verkehrsrecht zeigen jedoch, dass der zeitweilige Führerscheinentzug oftmals als die schlimmste Sanktion empfunden wird.
Zurück zu den Bußgeldanhebungen: Betroffen sind beispielsweise Bußgelder für Geschwindigkeitsverstöße im unteren und im oberen Bereich. Wer in der Stadt über 26 km/h zu schnell fährt, wird zukünftig statt € 60 alsbald € 100 zahlen müssen. Wer mehr als 70 km/h zu schnell fährt, ist nunmehr mit satten € 680 statt mit € 425 dabei. Maßvoll ist noch die Erhöhung bei geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen. Wer außerorts bis zu 10 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit liegt, wird sogar weiterhin lediglich € 10 berappen müssen.
Wesentlich teurer wird es allerdings für die mitteilsamen Verkehrsteilnehmer. Wer am Steuer mit dem Handy ohne Freisprechanlage erwischt wird, hat nunmehr mit € 70 statt € 40 fast eine verdoppelte Buße zu leisten. Auch die Alkoholsünder dürfen tief in die Tasche greifen. Wer erstmalig mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille in eine Polizeikontrolle gerät, hat zukünftig mit einer Mindestbuße von € 500 statt mit € 250 wie bislang zu rechnen. Wiederholungstäter müssen sich mit Strafen von bis zu € 1.500 nebst der Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (im Volksmund „Idiotentest“ genannt) anfreunden. Bei Abstandsverstößen auf der Autobahn oder für „Autobahndrängler“ droht die Erhöhung von € 250 auf € 400.
Bei den Alkoholsünden ist allerdings, ebenso wie beim „Drängeln“ auf der Autobahn, die Schwelle von der Bußgeldsache zur „echten“ Straftat nach dem Strafgesetzbuch schnell überschritten. Nach der Änderung des Bußgeldkataloges liegen die Bußgelder mit den Geldstrafen für „echte“ Straftaten zwar auf zumeist durchaus vergleichbarem Niveau. Wenn in den Augen des Richters die Fahrt unter Alkoholeinfluss aber zum echten Straftatbestand der Trunkenheitsfahrt oder das „Drängeln“ zur Nötigung nach dem Strafgesetzbuch (StGB) werden, drohen dann neben der Geldstrafe auch noch Fahrverbote von teils deutlich über einem Jahr.
Ob die saftigen Bußgelderhöhungen den Straßenverkehr nunmehr wirklich sicherer machen und die Stimmen derjenigen verstummen lassen werden, die hinter alldem nur eine „Abzocke“ vermuten, bleibt abzuwarten. Von Tiefensees früheren Versprechungen, die Mehreinnahmen unmittelbar zur Verbesserung der Unfallverhütung einsetzen zu wollen, findet sich im Gesetzesentwurf jedenfalls nichts mehr. Auch die geplanten Erhöhungen der Bußgelder für behinderndes Falschparken lassen sich kaum mit der Verbesserung der Verkehrssicherheit begründen.
Da die Bußgelderhöhungen fast ausschließlich Verkehrsverstöße betreffen, die auch schon vor der Erhöhung neben der Geldbuße mit einem Punkteintrag im Flensburger Verkehrszentralregister geahndet wurden, haben die Verschärfungen auf den Führerschein der Verkehrssünder zudem keinen Einfluss. Der Bürger wird die Arbeit seines Gesetzgebers daher fast ausschließlich an bekannter Stelle spüren: im Portemonnaie.
Die Anhebung der Bußgeldobergrenzen für besonders unfallträchtige Verkehrsverstöße geht auf einen Beschluss der Verkehrsministerkonferenz zurück. Dieser fand auch die Unterstützung der Innenminister- und der Finanzministerkonferenz der Länder.
Das deutsche Gesetz tritt aller Voraussicht nach erst zum 1. Januar 2009 in Kraft. Der Gesetzentwurf enthält außerdem eine Anpassung an europäisches Recht. Der Tatbestand des gewerbsmäßigen Feilbietens nicht genehmigter Fahrzeugteile, der bisher nur für nationale Genehmigungen galt, soll künftig auch für Fahrzeuge und Fahrzeugteile gelten, die nach EU-Recht zu genehmigen sind.
Bundesminister Tiefensee sprach sich auch für schärfere Kontrollen aus. Dafür sind allerdings die Länder zuständig: "Das eine ist, Bußgelder anzudrohen oder erheben zu wollen, das andere ist, dass auch tatsächlich kontrolliert wird", so Tiefensee.
Insgesamt wenig Grund zur Freude also – mit wenigen Ausnahmen: Von den in vielen deutschen Städten eingeführten „Umweltzonen“, in die die Besitzer älterer KFZ unter Androhung eines Bußgeldes nicht einfahren dürfen, bleibt Hamburg – vorerst – noch verschont. Letztlich wird auch das Rauchen im Auto - trotz entsprechender Vorstöße einiger politischer Hinterbänkler - zukünftig erlaubt bleiben.
RA Dr. Heiko Granzin, Ihr Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Hamburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt
Beweisverwertungsverbot bei Blutentnahme ohne richterliche Anordnung und Widerspruchslösung im Widerspruch
von RA Dr. Heiko Granzin, Fachanwalt für Strafrecht und RA David James Saylors
Hamburg. Samstagnacht. Die Polizeistreife macht einen jungen Mann aus, der offensichtlich stark alkoholisiert die Reeperbahn entlang torkelt. An einem Metallgeländer bleibt er stehen, sucht wankend in seinen Taschen. Schließlich zieht er einen Schlüssel hervor, löst das Fahrradschloss und versucht hartnäckig aber letztlich erfolglos fahrend die Szenerie zu verlassen. Die Polizeibeamten schreiten ein! Ein Helfer in der Not? Die Beamten nehmen das Fahrrad, Schloss und Schlüssel und bringen den jungen Mann auf die Davids-Wache. Dort ordnet der wachhabende Beamte erst einmal eine Blutprobe an. Der Arzt – oder ist es eine Krankenschwester ? - rauscht an. Es macht piiieks! Der junge Mann erwacht am nächsten Morgen. Immer noch auf der Polizeiwache. Jetzt darf er nach Hause – gehen. Später wird er einen Strafbefehl erhalten und wegen Verstoßes gegen § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) ein paar Hundert Euro berappen müssen. Beweismittel: Blutprobe.
Eine Reihe in jüngster Zeit ergangener Entscheidungen verschiedener Strafgerichte, u.a. des Hanseatischen OLG Hamburg (Beschl. V. 4.2.2008 – 1 SS 226/07 – StV 2008, 454 ff.), hatten die Frage zum Gegenstand, ob die Entnahme einer Blutprobe, insbesondere im Zusammenhang mit Trunkenheitsfahrten, die Unverwertbarkeit der hieraus gewonnenen Erkenntnisse zur Folge hat, wenn die Blutentnahme nicht durch einen Richter angeordnet wurde.
Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen, durch die in Grundrechte betroffener Bürger eingegriffen wird (bspw. Beschlagnahme § 98 StPO, Durchsuchung § 105 StPO, Entnahme einer Blutprobe §§ 81a Abs. 1 S. 2, Abs. 2 StPO) stehen unter dem Vorbehalt, dass ein Richter diese konkrete Maßnahme anordnet. Der Richter soll die Rechtmäßigkeit der konkreten Maßnahme prüfen, insbesondere das Vorliegen eines Tatverdachtes und ob der Eingriff verhältnismäßig ist. Staatsanwaltschaft und deren Hilfsbeamten – die Polizei – sollen dem gegenüber nur ausnahmsweise befugt sein, eine solche Anordnung zu treffen, nämlich bei Gefahr im Verzuge (sog. „Eilkompetenz“). Gefahr im Verzuge besteht, wenn die richterliche Anordnung nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Maßnahme gefährdet wird (BVerfGE 51, 97, 111).
Die Rechtspraxis sieht, wie im obigen Beispielsfall, anders aus. Zumal der Versuch, rechtzeitig den nach § 81a StPO für die Anordnung zuständigen Richter zu erreichen, in der Nachtzeit oft oder sogar regelmäßig vergeblich sein dürfte. Wie bereits jüngst Prof. Dr. Cornelius Prittwitz offen aussprach, werde sich sogar bei genauerem Nachfragen zeigen, dass zwischen den lokal zusammenarbeitenden Beamten der Polizei und der Staatsanwaltschaft einerseits und der Justiz andererseits ein mehr oder – besser – weniger rechtlich begründeter Konsens darüber bestehe, dass es „eigentlich“ nicht geboten sei, gerichtsorganisatorisch die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Polizei und Staatsanwaltschaft auch in der Nachtzeit richterliche Anordnung der Blutentnahme erlangen können. Eine Rund-um-die-Uhr-Bereitstellung justizieller Dienste überfordere die Justiz. Dass tatsächlich - was Not täte - Stellen schaffend auf die Situation reagiert würde, scheint niemand ernsthaft zu erwarten (Prittwitz StV 2008, 486, 490).
Muss ja auch nicht – denkt wiederum der smarte Strafrichter, denn, so auch das LG Hamburg (StRR 2007, 349) „beim Verdacht einer Trunkenheitsfahrt … würde jedes weitere Zuwarten den Untersuchungserfolg gefährden. Wegen des Abbaus des Blutalkoholgehaltes führ(e) jede zeitliche Verzögerung bei der Blutentnahme zu größeren Ungenauigkeiten oder gar zu einer Unmöglichkeit der Rückrechnung …“ Mit anderen Worten: Gefahr im Verzuge liegt beim Verdacht auf eine Trunkenheitsfahrt immer vor?
Nein! Die Konstruktion einer „generellen Gefahr im Verzug“ ist rechtswissenschaftlich fehlerhaft erdacht. Denn „Gefahr im Verzug“ ist eine begriffliche Zustandsbeschreibung. Der Begriff kann und soll unter einen konkreten Lebenssachverhalt, einem Einzelfall subsumiert werden, nicht aber unter einer gesamten Gruppe von Fällen. „…Hypothetische Erwägungen oder lediglich auf kriminalistische Alltagserfahrung gestützte, fallunabhängige Vermutungen sind als Grundlage einer Annahme von Gefahr im Verzug nicht hinreichend. Gefahr im Verzug muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind. Die bloße Möglichkeit eines Beweismittelverlustes genügt nicht“,
Ferner setzt eine wirksame gerichtliche Nachprüfung der Annahme von "Gefahr im Verzug" voraus, dass sowohl das Ergebnis als auch die Grundlagen der Entscheidung im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchungsmaßnahme in den Ermittlungsakten dargelegt werden. (vgl. BVerfG, 2 BvR 1444/00 vom 20.2.2001, Absatz-Nr. 38 ff., Leitsatz; hier nachlesen). Die ermittelnden Beamten unterliegen daher einer Dokumentationspflicht hinsichtlich derjenigen Tatsachen und Umstände des Einzelfalles, die die Annahme von Gefahr im Verzug rechtfertigen.
Davon abgesehen sollte aber schon anzuzweifeln sein, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, rechtzeitig eine richterliche Anordnung zu erlangen. „Wenn dies zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Bezirken tatsächlich der Fall ist, gebietet der Rang des betroffenen Grundrechts gerichtsorganisatorische Antworten“ (Prittwitz, a.a.O.).
Und wer der Ansicht des OLG Hamburg folgt und dem bei einer Blutentnahme betroffenen Grundrecht des Bürgers auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 S. 1, HS. 2 GG) aufgrund der relativ geringen Intensität und Tragweite des Eingriffs - Piiieks! - und angesichts des dem gegenüberstehenden hochrangigen Interesses an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (§ 316 StGB) – Brummbrumm! - nur eine untergeordnete Rolle zumessen will, dem mag entgegengehalten werden, dass die gesetzgeberische Entscheidung, auch die Entnahme einer Blutprobe unter Richtervorbehalt zu stellen, gar nichts mit der Intensität oder Tragweite des Eingriffs zu tun hat. Auch die Frage, ob das ohne richterliche Anordnung gewonnene Beweismittel in Form der Blutprobe im späteren Strafverfahren einem Beweisverwertungsverbot unterliegt, hängt spätestens seit dem Urteil des 5. Senats des BGH vom 18.4.2007 (5 StR 546/06 - StV 2007, 337) nicht – allein - von der Schmerzhaftigkeit der Blutprobenentnahme ab.
Denn zum einen konkretisiert – kurz gefasst – der durch § 81a Abs. 2 StPO normierte Richtervorbehalt den Grundrechtsschutz sowie die verfassungs- und rechtsstaatliche Verpflichtung zu einem justizförmigen Verfahren, die sich nach der Abkehr vom inquisitorischen Verfahren (zu Recht) etabliert hat. Aus dem Prozessziel und den weiteren Aufgaben des Strafverfahrens folgen die tragenden Prozessmaximen des Strafverfahrens. In Hinblick auf die Blutprobenentnahme nach § 81a StPO sind hiervon insbesondere der nemo-tenetur-Grundsatz (der Beschuldigte muss nicht an der eigenen Überführung mitwirken) sowie der Anspruch auf einen gesetzlichen Richter, rechtliches Gehör und lückenlosen Rechtsschutz (Art. 19 IV GG) von Bedeutung.
Demnach stellt § 81a StPO – was offenbar übersehen wird – die Blutprobenentnahme zunächst unter den Vorbehalt der Einwilligung des Beschuldigten selbst. Diese Einwilligung muss ausdrücklich und unmissverständlich erklärt werden, sie folgt also nicht schon aus der bloßen Hinnahme des Eingriffs. Die fehlende Einwilligung soll aber durch eine richterliche Anordnung überwunden werden können oder – bei Gefahr im Verzuge – ausnahmsweise durch die StA und Polizei. Diese Regelung trägt dem Ziel des Strafverfahrens Rechnung, das durch den Verdacht einer Straftat elementar in Frage gestellte Recht in seiner Allgemeinheit wiederherzustellen und der Exekutive hierzu schnelles und situationsgerechtes (rechtmäßiges) Handeln zu ermöglichen. Im Sinne des Rechts kann es aber folglich nicht sein, wenn sich die zur Ermittlung berufenen Behörden und die Justiz zu seiner Wiederherstellung wiederum rechtswidriger Mittel bedienen.
Was – zum anderen – die Frage eines Beweismittelverbotes betrifft, stellt der BGH in der zitierten Entscheidung, bei der es um eine ohne richterliche Anordnung durchgeführte Wohnungsdurchsuchung ging, die Grundsätze zusammen, nach denen über die Unverwertbarkeit von Beweismitteln zu entscheiden ist:
Diese Frage ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung und herrschender Lehre (zunächst) jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (BGH a.a.O.).
Unabhängig von dem Ergebnis einer Interessenabwägung könnten aber auch einzelne Rechtsgüter durch Eingriffe fern jeder Rechtsgrundlage so massiv beeinträchtigt werden, dass dadurch das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geordnetes Verfahren nachhaltig beschädigt werde. Dann wäre jede andere Lösung als die Annahme eines Verwertungsverbots unerträglich (BGH a.a.O. m.w.N.). Solches wurde in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beispielsweise angenommen bei der Durchführung von Abhörmaßnahmen unter Verstoß gegen völkerrechtliche Grundsätze (BGHSt 36, 396).
Liegt auch eine solche oder eine ihr vergleichbare Fallgestaltung nicht vor, könne ein Beweisverwertungsverbot ferner in Sonderfällen angenommen werden, die durch das besondere Gewicht der jeweiligen Verletzungshandlung bei grober Verkennung der Rechtslage geprägt sind. Für Fälle fehlerhafter Wohnungsdurchsuchungen ist dies in der Rechtsprechung weitgehend anerkannt, falls der Richtervorbehalt bewusst umgangen worden ist (vgl. BVerfGE 113, 29, 61; BGH a.a.O. m.w.N.). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei willkürlicher Annahme von Gefahr im Verzug oder bei Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers ein Verwertungsverbot für notwendig gehalten (BGHR StPO § 105 Abs. 1 Durchsuchung 4).
Das Gebot, den Richtervorbehalt einzuhalten, sei nach dem BGH (a.a.O.) für das durch rechtsstaatliche Grundsätze geprägte Ermittlungsverfahren so wesentlich, dass jedenfalls grobe Verstöße nicht sanktionslos gelassen werden dürften. Genauso wie es nicht tragbar wäre, bei jeglichem Irrtum der Beamten über die tatsächlichen Voraussetzungen der Gefahr im Verzug oder bei sonstigen weniger gewichtigen Verstößen gegen irgendwelche die Art und Weise der Durchsuchung regelnden Vorschriften auch bei schwerwiegenden Straftaten ein Verwertungsverbot anzunehmen, wäre es für die Rechtsgemeinschaft und ihre Vorstellung vom Recht unerträglich, könnte der verfassungsrechtlich abgesicherte Schutz der Wohnung samt Richtervorbehalt stets folgenlos selbst willkürlich ausgehebelt werden (BGH a.a.O. m.w.N.).
Auch die Entnahme einer Blutprobe ist gem. § 81a Abs. 2 StPO explizit unter Richtervorbehalt gestellt, und es ist nicht einzusehen, dass hier etwas anderes gelten soll als bei einer Wohnungsdurchsuchung. Mag der Umstand, dass der grundrechtliche Schutz der körperlichen Unversehrtheit „nur“ unter einfachem Gesetzesvorbehalt, die Unverletzlichkeit der Wohnung dagegen auch verfassungsrechtlich unter Richtervorbehalt steht, intendieren, dass der Verstoß gegen den verfassungsrechtlich normierten Richtervorbehalt schwerer wiegt, als ein Verstoß gegen den einfachgesetzlichen. Aber der Umkehrschluss, bei Missachtung des Richtervorbehalts gem. § 81a Abs. 2 StPO scheide schon aus diesem Grunde ein Beweisverwertungsverbot aus, ergibt sich daraus nicht (so auch Prittwitz a.a.O.).
Dies zumal der Grund des Beweisverwertungsverbots eben gerade nicht als Folge einer Gesamtabwägung oder in der Schwere des Eingriffs zu sehen ist, sondern in dem Fehlverhalten der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Schwer wiegt die bewusste Missachtung oder gleichgewichtig grobe Verkennung der Voraussetzungen des Richtervorbehalts – also praktisch das bewusste Ignorieren von zwingenden Verfahrensvorschriften.
D.h., wenn, wie im Fall des OLG Hamburg, fest steht, dass die Polizeibeamten nicht nur weder eine richterliche noch eine staatsanwaltliche Anordnung einholten, sondern sich um eine solche auch nicht bemüht hatten, spricht dies für eine bewusste Missachtung des Richtervorbehalts. Erst recht muss man dies annehmen, wenn zusätzlich der den Beamten obliegenden Dokumentationspflicht nicht nachgekommen worden ist. Hieraus ergibt sich als Folge höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Beweisverwertungsverbot – und zwar unabhängig von einem, vom OLG Hamburg (a.a.O.) geforderten Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung.
Zumal der BGH bereits andeutete, dass „die Beweiserlangung durch einen bewussten staatlichen Rechtsbruch … immer zu einem Beweisverwertungsverbot (führe)“, und dass sich die Abhängigkeit des Verwertungsverbots von einem Widerspruch des Verteidigers in der Hauptverhandlung in Fällen, in denen es um die Rechtsstaatlichkeit des Ermittlungsverfahrens gehe, also um „für den angeklagten nicht zweifelsfrei disponible Rechtsgüter“, verböte. Um einen solchen Fall, bei dem es um die Rechtsstaatlichkeit des Ermittlungsverfahrens geht, handelt es sich bei der Entnahme einer Blutprobe nach § 81a StPO auch.
Zudem muss man das BVerfG (a.a.O.) auch in diesem Zusammenhang verstehen, das fordert, auf der Grundlage der Dokumentationspflicht hätten die Strafverfolgungsbehörden ihre Anordnung in einem späteren gerichtlichen Verfahren zu begründen, ihre Ausführungen müssten sich auf die gesetzlichen Voraussetzungen erstrecken, außerdem müssten sie darlegen, warum eine richterliche Anordnung zu spät gekommen wäre, und gegebenenfalls, warum von dem Versuch abgesehen wurde, eine richterliche Entscheidung zu erlangen (BVerfG a.a.O.).
Dass der Angeklagte bzw. sein Strafverteidiger der Verwertung von ihn belastendem Beweismaterial widersprechen muss (andernfalls von seiner Zustimmung ausgegangen werden kann?), sagt das BVerfG hingegen nicht. Das Gegenteil ist der Fall: Die Staatsanwaltschaft muss im Hauptverhandlungsverfahren zunächst einmal positiv darlegen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ermittlungsmaßnahme vorgelegen haben. Kann sie dies nicht, ist kein Grund ersichtlich, warum der Angeklagte noch ausdrücklich der Verwertung von rechtswidrig erlangtem Beweismaterial widersprechen müsste.
RA Dr. Heiko Granzin, Ihr Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Hamburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt
Unverhältnismässigkeit einer Hausdurchsuchung
Eine Wohnungsdurchsuchung kann rechtswidrig sein, wenn zwar alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, jedoch der so genannte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt wurde.
Mit der Frage, unter welchen Umständen dies der Fall ist, haben sich zwei aktuelle Gerichtsentscheidungen auseinandergesetzt.
1. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hatte am 28.04.2005 im Rahmen einer Individualrechtsbeschwerde über die Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung zu entscheiden (EGMR, 3. Sektion, Urt. V. 28.04.2005, Individualrechtsbeschwerde Nr. 41604/98 Buck ./. Bundesrepublik Deutschland).
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Gegen den Sohn des Beschwerdeführers (Bf.) wurde wegen Geschwindigkeitsübertretung von innerorts 28 km/h beim Führen eines Firmenwagens des Bf. eine Geldbuße von DM 120,00 verhängt (§§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 und 49 Abs. 1 Ziff. 3 StVO, § 24 StVG).
Der Sohn des Bf. (V.B.) legte Einspruch ein.
In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Bad Urach gab V.B. an, unschuldig zu sein. An dem betreffenden Tag hätten ca. 15 andere Personen, die bei der Firma des Bf. Angestellt seien, den Wagen geführt haben können. Der als Zeuge geladene Bf. machte als Angehöriger von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, § 52 Abs. 1 Ziff. 3 StPO. Die Verhandlung wurde darauf hin vertagt.
Zwischenzeitlich wurde der Bf. auf seinem Firmengelände von der Polizei aufgesucht und aufgefordert über seine Angestellten auszusagen, was dieser wiederum verweigerte. Das Gericht ordnete gegen den Bf. daraufhin die Durchsuchung seiner Privat- und Geschäftsräume an sowie die Beschlagnahme von Unterlagen, aus denen sich ergibt, welche Mitarbeiter von dem Bf. zum Tatzeitpunkt beschäftigt wurden.
Die Durchsuchung wurde durchgeführt. Die Polizei beschlagnahmte Aktenmaterial hinsichtlich des Personals des Bf. wie bspw. Lohnabrechnungen etc., kopierte die Unterlagen und gaben sie dem Bf. wieder zurück.
Der Bf. legt Beschwerde gegen die Durchsuchung und die Beschlagnahme ein. Erstere wurde vor dem LG Tübingen als unstatthaft verworfen. Die Durchsuchung sei bereits beendet und habe sich daher erledigt. Letztere wurde als unbegründet abgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme erfüllt sein.
Die daraufhin in Karlsruhe eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar widersprach das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des LG Tübingen, dass eine Beschwerde nach Beendigung der Durchsuchung unstatthaft sei. Jedoch habe das LG die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung im Rahmen der Beschlagnahmeanordnung geprüft. Der angegriffene Durchsuchungsbeschluss sei demnach offensichtlich rechtmäßig.
Das AG Bad Urach führte sodann das Verfahren fort und befand den Sohn des Bf. schuldig, die im zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen zu haben. Das Urteil stützte sich auf einem Vergleich von den Radaraufnahmen mit einem Passbild des V.B., welches das Gericht bei der Gemeinde, in der V.B. wohnte, angefordert hatte.
Nachdem der gegen das Urteil beim OLG Stuttgart eingereichte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde abgelehnt wurde, wandte sich der Bf. an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 EMRK.
Entscheidung des Gerichtshofes:
Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass von Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nur die „Privatwohnung“ geschützt sei, sondern das sich der Begriff auch auf die Geschäftsräume, den eingetragen Sitz eines von Privatpersonen geführten Unternehmens, einer juristischen Person oder auf die Niederlassung beziehe.
Ferner stellte der Gerichtshof fest, dass die Durchsuchung „gesetzlich vorgesehen“ war, Art. 8 Abs. 2 EMRK, da der Amtsrichter nach § 103 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG, § 24 StVG und §§ 3, 49 StVO befugt war, die Durchsuchung der Räumlichkeiten des Bf. und Beschlagnahme anzuordnen.
Die Beantwortung der Frage, ob die angeordneten Maßnahmen auch „notwendig“ im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK seien, knüpfte der Gerichtshof an einen Katalog von Kriterien, den der Gerichtshof für die „Verhältnismäßigkeitsprüfung“ aufgestellt hatte. Demnach sind insbesondere von Bedeutung:
- Die Schwere der Straftat, aufgrund derer die Durchsuchung und Beschlagnahme angeordnet wurde,
- die Weise und Umstände, in denen bzw. unter denen die Anordnung erging, insbesondere das zu diesem Zeitpunkt vorliegende weitere Beweismaterial,
- Inhalt und Umfang der Anordnung, insbesondere mit Hinblick auf die durchsuchten Räumlichkeiten (wie viele?, wie lange?),
- Schutzvorkehrungen, um das Ausmaß der Durchsuchung auf das erforderliche Maß zu beschränken,
- Das Ausmaß möglicher Auswirkungen auf den guten Ruf des Betroffenen.
Im vorliegenden Fall habe es sich hinsichtlich der Schwere des Delikts lediglich um eine Ordnungswidrigkeit gehandelt, das geringeres Gewicht hat. Zudem sei der Bf. noch nicht wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gerichtlich in Erscheinung getreten.
Da die Verurteilung des V.B. letztendlich auf einen Passbildvergleich gestützt wurde, sei zum fraglichen Zeitpunkt die Hausdurchsuchung jedenfalls nicht das einzige Mittel gewesen, um festzustellen, wer für die Geschwindigkeitsübertretung verantwortlich war.
Ferner haben keine Umstände vorgelegen, die es haben erforderlich erscheinen lassen, die Hausdurchsuchung auch auf die Privaträume des Bf. zu erstrecken. Der Umfang der Durchsuchung war daher nicht auf ein erforderliches Maß beschränkt worden.
Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die Untersuchung der Privat- und Geschäftsräume des Bf. wahrscheinlich nachteilig auf dessen Ansehen in der 10.000 Einwohner Stadt auswirken würde. Dies sei insbesondere im Zusammenhang damit zu sehen, dass nicht dem Bf. selbst die Geschwindigkeitsübertretung vorgeworfen wurde.
Aufgrund dieser Feststellung sei der Bf. daher durch die Wohnungsdurchsuchung in seinem Recht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt worden.
Das zur Prüfung der Sache erforderliche Beschwerde-Formular kann direkt auf der Homepage des Gerichtshofes heruntergeladen werden:
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/
Homepage des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte:
http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsgerichtshof/
2. Beschluss des LG Kaiserslautern
Das LG Kaiserslautern hatte sich mit der Verhältnismäßigkeit einer Wohnungsdurchsuchung im Rahmen eines Beschlusse v. 02.06.2006 zu befassen (Aktenzeichen 8 Qs 13/06).
In diesem Fall wurde bei dem Beschuldigten Canabisprodukte in geringfügiger Menge zum Eigenverbrauch vorgefunden. Die Durchsuchung diente dem Zweck der Auffindung weiterer Betäubungsmittel.
Das Gericht betonte zunächst in seiner Entscheidung, dass eine Durchsuchung regelmäßig ein schwerer Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstelle und daher der Überprüfung der Verhältnismäßigkeit besondere Beachtung zu widmen sei.
Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen gewesen, dass das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Erwerbs und Besitzes von Canabisprodukten zum gelegentlichen Eigenverbrauch gering sei. Dies hatte bereits das BVerfG geurteilt (BVerfG NJW 1994, 1577, 1582). Die entsprechende Strafvorschrift (§ 29 BtMG) verstoße nur deshalb nicht gegen das Übermaßverbot, weil es den Strafverfolgungsorganen ermögliche, im Einzelfall von Strafe und Strafverfolgung abzusehen (§ 29 Abs. 5 BtMG).
Anderes könne nur dann gelten, wenn die Art und Weise des Konsums dazu geeignet ist, andere Jugendliche zum Gebrauch zu verleiten. Verleiten im Sinne des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG wird definiert als die Willensbeeinflussung eines anderen, unbefugt zu konsumieren, durch Überredung, Überzeugung, Verführung, Drohung oder anderer Mittel. Hierfür gab der zu entscheidende Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte.
Daher verstieß die Durchsuchung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
RA Dr. Heiko Granzin, Ihr Anwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht in Hamburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt



